Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 302 FamFG
2 Entscheidungen zu § 302 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 10.09.2012 - 26 O 385/11
- BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10
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Literatur im Internet zu § 302 FamFG
- § 302 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Betreuungsverfahren
Einstweilige Anordnung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
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