Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
| 1. | die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, | |
| 2. | Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme |
zu.
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
| 1. | dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie | |
| 2. | einer Person seines Vertrauens |
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
Rechtsprechung zu § 303 FamFG
35 Entscheidungen zu § 303 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.10.2012 - XII ZB 404/12
Familienrecht - Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung
- LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10
- LG Stuttgart, 15.12.2010 - 10 T 356/10
Beschwerderecht der Angehörigen in Betreuungsachen
- BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11
Familienrecht - Beteiligung in Betreuungsverfahren besteht fort
- LG Landau/Pfalz, 15.06.2010 - 3 T 42/10
Zur Beschwerdebefugnis von Angehörigen, die am erstinstanzlichen Verfahren über ...
- LG Kassel, 22.03.2013 - 3 T 81/13
- LG Verden, 24.06.2010 - 1 T 76/10
Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des Abhilfeverfahrens, Beschwerderecht ...
- OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 4 UF 209/12
Kein Beschwerderecht der Tante des betroffenen Kindes bei Entscheidung über ...
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 692/10
Familienrecht - Rechtsbeschwerde in Verfahren bezüglich der Betreuungsperson
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Literatur im Internet zu § 303 FamFG
- § 303 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Beaufsichtigung
Beschwerde
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreuerwechsel
Betreuungsaufhebung
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
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