Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Zu beteiligen sind
| 1. | der Betroffene, | |
| 2. | der Betreuer, | |
| 3. | der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
| 1. | dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern, | |
| 2. | eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, | |
| 3. | der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. |
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
Rechtsprechung zu § 315 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 315 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 315 FamFG
- § 315 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienverfahrensgesetz
Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren - § 315 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 315 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Die Unterbringung und ihre Durchführung
- § 13 (Entlassung)
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