Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Rechtsprechung zu § 319 FamFG
11 Entscheidungen zu § 319 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10
Familienrecht - Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren
- BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11
Familienrecht - Verfahren bei Unterbringung
- BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09
Familienrecht - Voraussetzungen für Unterbringung durch einen Betreuer
- OLG Oldenburg, 26.09.2011 - 14 UF 66/11
Unterbringung, Maßnahmen, unterbringungsähnlich, Genehmigung, familiengerichtlich
- LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
- OLG Hamm, 21.05.2012 - 8 UF 46/12
- LG Freiburg, 16.05.2012 - 4 T 93/12
Zwangsmedikation im Rahmen einer Unterbringung zur Heilbehandlung
- KG, 09.06.2010 - 1 AR 5/10
Begriff des Aufenthalts des Betroffenen in einer Unterbringungssache
- OLG Köln, 11.06.2010 - 16 AR 3/10
Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der ...
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Literatur im Internet zu § 319 FamFG
- § 319 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren
Vorführung - § 319 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu