Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
Rechtsprechung zu § 321 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 321 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 321 FamFG
- § 321 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Attest
Familienverfahrensgesetz
Sachverständigengutachten
Unterbringungsverfahren - § 321 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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