Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 zu unterstützen.
(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 326 FamFG
2 Entscheidungen zu § 326 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 02.09.2011 - 5 O 59/11
- OLG Nürnberg, 21.07.2011 - 15 W 1400/11
Auf den Tatbestand des § 1 Therapieunterbringungsgesetz ist der in Fällen der ...
Literatur im Internet zu § 326 FamFG
- § 326 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuer (Ehrenamt)
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren
Vermögensverzeichnis
Wohnungsangelegenheiten
Zuführung zur Unterbringung
Zwangsbehandlung - § 326 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zuführung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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