Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Rechtsprechung zu § 328 FamFG
2 Entscheidungen zu § 328 FamFG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.10.2012 - 15 B 11.1938
Maßregelvollzug nicht in privater geschlossener Einrichtung
- OLG Nürnberg, 24.09.2012 - 15 W 1314/12
§ 1 ThUG, § 2 Nr 1 ThUG, § 3 ThUG, § 328 FamFG
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Literatur im Internet zu § 328 FamFG
- § 328 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren - § 328 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu