Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.
(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 33 FamFG
14 Entscheidungen zu § 33 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09
Erzwingung einer körperlichen oder psychiatrischen/ psychologischen Untersuchung ...
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 16 WF 41/10
Zwangs- bzw. Ordnungsmittel: Vollstreckung einer nach altem Recht ergangenen ...
- OLG Hamm, 30.05.2011 - 8 WF 134/11
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Beteiligten
- OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- OLG Saarbrücken, 23.02.2010 - 6 UF 140/09
Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung eines Elternteils zur teilweisen ...
- BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11
Familienrecht - Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren
- OLG Jena, 30.07.2012 - 1 WF 396/12
Streitwertbemessung bei einem Stufenantrag
- OLG Oldenburg, 14.05.2012 - 13 UF 131/11
Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen laufender Unterhaltsleistungen
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
- § 420 (Anhörung; Vorführung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)