Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 345 - 345) |
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
| 1. | die gesetzlichen Erben, | |
| 2. | diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, | |
| 3. | die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, | |
| 4. | diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie | |
| 5. | alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. |
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
| 1. | die Erben, | |
| 2. | den Mitvollstrecker. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen. |
(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
| 1. | eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; | |
| 2. | die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; | |
| 3. | die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; | |
| 4. | die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; | |
| 5. | die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner. |
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
Rechtsprechung zu § 345 FamFG
6 Entscheidungen zu § 345 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 74/10
Insolvenzrecht - Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- OLG Jena, 09.08.2011 - 6 W 206/11
Umfang des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in Nachlassakten
- OLG Köln, 15.10.2010 - 2 Wx 156/10
Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchamt bei Anordnung einer ...
- OLG München, 27.04.2010 - 4 Wx 9/10
Verfahren über die Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von ...
- OLG Stuttgart, 12.11.2009 - 8 W 427/09
Nachlassverfahren: Zuständiges Beschwerdegericht für Amtsverfahren bzw. ...
- OLG Köln, 02.11.2009 - 2 Wx 88/09
Maßgebliches Recht in Übergangsfällen im FGG -Verfahren; Beteiligung sog. ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
12.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht