Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 2 - Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 346 - 347) |
(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.
Rechtsprechung zu § 346 FamFG
4 Entscheidungen zu § 346 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 12.07.2013 - 2 Wx 177/13
Rückgabe eines Testaments aus amtlicher Verwahrung an den Erblasser bei ...
- OLG Schleswig, 08.09.2021 - 2 Wx 49/21
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren
- OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 174/18
Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" in Grundbuchsachen
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 - 3 W 115/20
Keine amtliche Verwahrung für notariell bekundetet Rücktrittserklärung von ...
Querverweise
Auf § 346 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)