Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)   
   Unterabschnitt 3 - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 - 351)   

§ 349
Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.

(2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 349 FamFG

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Literatur im Internet zu § 349 FamFG

Querverweise

Auf § 349 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
          § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)
        Verfahren in Nachlasssachen
          Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
            § 347 (Mitteilung über die Verwahrung)
          Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
            § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen)
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