Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 3 - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 - 351) |
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
(2) 1Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. 2Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 349 FamFG
12 Entscheidungen zu § 349 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.04.2021 - 31 Wx 108/21
Zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes bei Überleben eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Augsburg, 26.01.2021 - 11 VI 7041/20
Eröffnung von untrennbaren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und ...
- AG Augsburg, 26.01.2021 - 11 VI 7041/20
- OLG Hamm, 16.01.2015 - 15 W 302/14
Rechtstellung des Nacherben bei Verfügungen des Vorerben über Grundstücke
- OLG Hamm, 07.03.2012 - 15 W 104/11
Zulässigkeit der Beschwerde des überlebenden Ehegatten gegen die vollständige ...
- OLG Köln, 29.10.2010 - 2 Wx 161/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid im Verfahren ...
- OLG Schleswig, 23.11.2012 - 3 Wx 74/12
Nachlasssache: Voraussetzung für eine selbständige Anfechtbarkeit der ...
- OLG Dresden, 13.10.2014 - 17 W 905/14
- OLG Schleswig, 22.06.2020 - 3 Wx 19/20
- BGH, 08.10.2013 - II ZR 269/12
Parteifähigkeit einer vermögenslosen GmbH i.R.d. Verfahrensunterbrechung seit ...
- BGH, 08.10.2013 - II ZR 281/12
Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer vermögenslosen GmbH i.R.d. ...
Querverweise
Auf § 349 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
- § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)