Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 35 FamFG
19 Entscheidungen zu § 35 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 25.05.2010 - 10 WF 152/10
Vollstreckung einstweiliger GewaltschutzAnordnungen nach dem FamFG
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 18.05.2010 - 10 WF 152/10
Vollstreckung: einstweilige Gewaltschutz-Anordnungen
- OLG Celle, 18.05.2010 - 10 WF 152/10
- OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 128/09
Grundbuchrecht - Keine Androhung von Zwangsgeld durch das Grundbuchamt
- OLG Hamm, 16.03.2011 - 8 WF 296/10
Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Mitwirkung an einer Kontenklärung
- LG Kassel, 20.12.2010 - 3 T 712/10
- OLG München, 09.08.2010 - 31 Wx 2/10
Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten einer Publikums-KG bei ...
- OLG Hamm, 17.08.2011 - 15 W 242/11
Immobilien - Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt
- OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 20 W 358/11
Grundbuchberichtigungszwang; Zwangsgeldfestsetzung; Zweckerreichung
- OLG Hamm, 11.01.2012 - 15 W 483/11
- OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 6 WF 55/10
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Literatur im Internet zu § 35 FamFG
- § 35 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 291 (Überprüfung der Betreuerauswahl)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Grundbuchordnung (GBO)
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- § 150
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- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)
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