Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
| Unterabschnitt 4 - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355) |
(1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Rechtsprechung zu § 353 FamFG
9 Entscheidungen zu § 353 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 21.04.2010 - 12 U 2235/09
Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre ...
- OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10
Verfahren bei Einziehung eines Erbscheins
- AG Halle, 19.01.2012 - 40 VI 128/12
Testamentseröffnung durch Nachlassgericht; Keine Einziehung des ...
- OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 8 W 241/10
Verfahren der Erbscheinseinziehung: Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines ...
- OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens ...
- OLG Saarbrücken, 07.11.2011 - 5 W 239/11
Sicherstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht bei Anhaltspunkten für ...
- AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
1. Bei der ergänzenden Testamentsauslegung ist zunächst eine unbewusste, ...
- OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 Wx 281/10
Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Anordnung der ...
- OLG München, 08.06.2010 - 31 Wx 48/10
Erbscheinverfahren: Bindung des Nachlassgerichts an die übereinstimmende ...
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