Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362)   
   Unterabschnitt 4 - Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung (§§ 352 - 355)   

§ 354
Sonstige Zeugnisse

Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

Rechtsprechung zu § 354 FamFG

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Literatur im Internet zu § 354 FamFG

Querverweise

Auf § 354 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
            § 357 (Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses)
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