Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 - 362) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.
§ 356Mitteilungspflichten
§ 357Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359Nachlassverwaltung
§ 360Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361Eidesstattliche Versicherung
§ 362Stundung des Pflichtteilsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 358 FamFG
2 Entscheidungen zu § 358 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 18.05.2016 - 11 W 41/16
Nachlassverfahren: Zwangsgeldfestsetzung gegen Erben wegen unterbliebener ...
- AG Kiel, 29.09.2020 - 110 C 104/20
Umfang der Nachweispflicht der Erben bezüglich der Erbenstellung gegenüber einem ...