Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 36 FamFG
14 Entscheidungen zu § 36 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Anforderungen an die Form der Protokollierung eines Vergleichs im Verfahren nach ...
- OLG Frankfurt, 14.12.2010 - 5 UF 105/10
Schriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich
- OLG Bamberg, 07.01.2013 - 2 UF 67/12
- OLG Braunschweig, 21.02.2012 - 2 WF 246/11
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer im Ausland ...
- LG Köln, 08.05.2013 - 13 S 197/12
- OLG Karlsruhe, 08.02.2013 - 18 WF 154/12
- OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12
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Querverweise
- FamFG
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 28 (Verfahrensleitung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150