Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 364

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1800) mit Wirkung vom 01.09.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare26.06.2013BGBl. I S. 1800

§ 364 FamFG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 364 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          2. Kostenschuldner
            § 2 (Allgemeiner Grundsatz)
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 106 (Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung)
Was ist das?

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