Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373)   

§ 367
Wiedereinsetzung

War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 367 FamFG

Querverweise

Auf § 367 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Teilungssachen
          § 368 (Auseinandersetzungsplan; Bestätigung)
     
      Schlussvorschriften
        § 487 (Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)
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