Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.
Rechtsprechung zu § 37 FamFG
13 Entscheidungen zu § 37 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 27/11
Begriff der Entscheidung i.S. von § 37 Abs. 2 FamFG: Eintragung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 28/11
Eintragung der Aufhebung der Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen im ...
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 28/11
- OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 17 UF 32/12
- BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11
Familienrecht - Ablehnung einer Betreuung
- BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10
Sozialrecht - Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung
- BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10
Familienrecht - Sachverständige im Betreuungsverfahren
- AG Luckenwalde, 30.12.2010 - 31 F 9/09
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10
Öffentliches Recht - Neue Gesichtspunkte nach Haftanordnung
- BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11
Erbrecht - Rechtsmittel gegen Feststellung des Fiskus-Erbrechts
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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