Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373)   

§ 370
Aussetzung bei Streit

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.

Rechtsprechung zu § 370 FamFG

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Literatur im Internet zu § 370 FamFG

Querverweise

Auf § 370 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Schlussvorschriften
        § 487 (Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)
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