Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Teilungssachen (§§ 363 - 373) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.
§ 363Antrag
§ 364(weggefallen)
§ 365Ladung
§ 366Außergerichtliche Vereinbarung
§ 367Wiedereinsetzung
§ 368Auseinandersetzungs-
plan; Bestätigung § 369Verteilung durch das Los § 370Aussetzung bei Streit § 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372Rechtsmittel § 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
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plan; Bestätigung § 369Verteilung durch das Los § 370Aussetzung bei Streit § 371Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372Rechtsmittel § 373Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Rechtsprechung zu § 372 FamFG
3 Entscheidungen zu § 372 FamFG in unserer Datenbank:
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