Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren (§§ 378 - 387) |
(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
Rechtsprechung zu § 378 FamFG
29 Entscheidungen zu § 378 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 16.09.2011 - 12 W 193/11
Registersache: Antrags- und Anmelderecht des beurkundenden Notars bei ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
Ermächtigung des Notars nach § 378 II FamFG
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 447/10
Begriff des "Antrages" gemäß § 378 Abs. 2 FamFG; Voraussetzungen der ...
- OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar ...
- OLG Karlsruhe, 31.01.2011 - 11 Wx 2/11
Ermächtigung des Notars zur Anmeldung von Rechtsänderungen zum Handelsregister
- OLG Frankfurt, 22.02.2013 - 20 W 550/11
Rücknahme Handelsregisteranmeldung in Papierform
- OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11
Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung: ...
- OLG Stuttgart, 28.01.2013 - 8 W 25/13
- OLG Köln, 17.02.2011 - 2 Wx 15/11
Anforderungen an die Form der Beschwerde in Registersachen; Zulässigkeit der ...
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Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24