Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). 2Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist zu unterschreiben. 3Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 38 FamFG
1.109 Entscheidungen zu § 38 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2024 - II ZB 13/23
Firmenmissbrauchsverfahren - und kein Rechtsmittel für den Anzeigenden
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
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- OLG Hamm, 12.03.2024 - 4 WF 35/24
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Einleitung eines sorgerechtlichen Abänderungsverfahrens
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Unzulässige Teilentscheidungen bei isolierter Entscheidung von Verfahren nach § ...
- OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 21 W 39/22
Gerichtliche Ernennung des Testamentvollstreckers durch Verfügung statt Beschluss
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist ...
Querverweise
Auf § 38 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 164 (Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150