Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (§§ 378 - 387) |
(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
ermächtigung § 379Mitteilungspflichten der Behörden § 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381Aussetzung des Verfahrens § 382Entscheidung über Eintragungsanträge § 383Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385Einsicht in die Register § 386Bescheinigungen § 387Ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 384 FamFG
6 Entscheidungen zu § 384 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 12.02.2016 - 2 W 9/16
Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit im ...
- OLG Hamm, 18.05.2016 - 27 W 144/15
Pflicht einer GmbH zur Aufnahme aller Gesellschafter einer beteiligten BGB ...
- OLG Düsseldorf, 01.03.2016 - 3 Wx 191/15
Verfahren des Registergerichts bei Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens; ...
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma ...
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der ...
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17