Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 2 - Zwangsgeldverfahren (§§ 388 - 392) |
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
Rechtsprechung zu § 388 FamFG
6 Entscheidungen zu § 388 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 20 W 382/10
- KG, 05.01.2012 - 25 W 44/11
- OLG Hamburg, 27.01.2011 - 11 W 4/11
GmbH: Pflicht des Geschäftsführers zur Anmeldung der Änderung der ...
- OLG Köln, 26.05.2010 - 2 Wx 53/10
Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes; Zulässigkeit des Einspruchs ...
- OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 433/10
Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung
- OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht ...
Literatur im Internet zu § 388 FamFG
Querverweise
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Allgemeine Erfordernisse
- § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)
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