Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48)   
§ 39
Rechtsbehelfsbelehrung

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Rechtsprechung zu § 39 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 39 FamFG

Querverweise

Auf § 39 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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