Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 2 - Zwangsgeldverfahren (§§ 388 - 392) |
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.
(4) 1Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. 2Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(5) 1Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. 2Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
Rechtsprechung zu § 390 FamFG
39 Entscheidungen zu § 390 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der ...
- OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des ...
- OLG Zweibrücken, 28.05.2020 - 3 W 51/18
Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur Anmeldung einer Rückkehr zum ...
- OLG Zweibrücken, 20.07.2015 - 3 W 75/15
Handelsregistersache: Statthaftigkeit eines Zwangsgeldes gegenüber ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
- OLG Düsseldorf, 12.11.2014 - 3 Wx 152/13
Pflicht einer nicht mehr geschäftlich tätigen GmbH zur Anmeldung der Änderung der ...
- OLG Köln, 19.07.2013 - 2 Wx 170/13
Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafter-Zwischenliste nach Aufteilung eines ...
- OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des ...
- OLG Köln, 20.07.2016 - 28 Wx 9/16
Gerichtliche Kontrolle der Bemessung des Ordnungsgeldes wegen verspäteter ...
- OLG Düsseldorf, 11.05.2012 - 3 Wx 196/11
Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung der Verwerfung des Einspruchs und ...
Querverweise
Auf § 390 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)