Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 2 - Zwangsgeldverfahren (§§ 388 - 392) |
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.
(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
Rechtsprechung zu § 390 FamFG
17 Entscheidungen zu § 390 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht ...
- OLG Düsseldorf, 11.05.2012 - 3 Wx 196/11
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 08.02.2011 - 31 T 791/10
- LG Bonn, 11.02.2011 - 31 T 951/10
Ordnungsgeld nach § 335 HGB, Androhungsfrist bei unzulässigem Einspruch
- LG Bonn, 02.03.2012 - 35 T 1121/11
Ordnungsgeld, Veröffentlichung, Vergleich
- LG Bonn, 05.01.2012 - 14 O 128/11
- LG Bonn, 18.01.2012 - 14 O 13/12
- LG Bonn, 26.01.2012 - 14 O 15/12
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Zwangsgeldverfahren
- § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)