Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)   
   Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401)   
   Unterabschnitt 2 - Zwangsgeldverfahren (§§ 388 - 392)   

§ 391
Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Rechtsprechung zu § 391 FamFG

15 Entscheidungen zu § 391 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 391 FamFG

Querverweise

Auf § 391 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
        Registersachen
          Zwangsgeldverfahren
            § 392 (Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)
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