Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
| Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399) |
(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 395 FamFG
27 Entscheidungen zu § 395 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 15.11.2010 - 1 W 47/10
Handelsregister: Befugnis der IHK zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
- KG, 24.10.2011 - 25 W 37/11
Beteiligtenfähigkeit der deutschen Zweigniederlassung einer im britischen ...
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
- KG, 19.10.2011 - 25 W 35/11
Zulässigkeit der Beschwerde des GmbH-Geschäftsführers gegen die Amtslöschung ...
- KG, 30.01.2012 - 25 W 78/11
Dauer des Amts eines Vereinsvorstandes; Zulässigkeit einer Global- oder Blockwahl ...
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 27/11
Begriff der Entscheidung i.S. von § 37 Abs. 2 FamFG: Eintragung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 28/11
Eintragung der Aufhebung der Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen im ...
- OLG Köln, 17.03.2011 - 2 Wx 28/11
- OLG München, 22.11.2012 - 31 Wx 421/12
Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im ...
- BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10
Verfahrensrecht - Beschwerde in vereinsrechtlichem Löschungsverfahren
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Querverweise
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Registersachen
- § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Bezeichnungsschutz
- § 43 (Registervorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einleitende Vorschriften
- § 4 (Führen von Bezeichnungen)