Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)   
   Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401)   
   Unterabschnitt 3 - Löschungs- und Auflösungsverfahren (§§ 393 - 399)   

§ 395
Löschung unzulässiger Eintragungen

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 395 FamFG

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Literatur im Internet zu § 395 FamFG

Querverweise

Auf § 395 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
        Registersachen
          Löschungs- und Auflösungsverfahren
            § 397 (Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften)
            § 398 (Löschung nichtiger Beschlüsse)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 88 (Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Bezeichnungsschutz
          § 43 (Registervorschriften)
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