Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)   

§ 4
Abgabe an ein anderes Gericht

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

Rechtsprechung zu § 4 FamFG

23 Entscheidungen zu § 4 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 4 FamFG

Querverweise

Auf § 4 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 5 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 273 (Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts)
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