Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409)   
   Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401)   
   Unterabschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister (§§ 400 - 401)   

§ 400
Mitteilungspflichten

Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.

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Literatur im Internet zu § 400 FamFG

Querverweise

Auf § 400 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
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