Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
| Abschnitt 4 - Unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 402 - 409) |
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 402 FamFG
6 Entscheidungen zu § 402 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
Gerichtliche Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Entscheidung des ...
- OLG Hamburg, 12.09.2011 - 6 W 30/11
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des ...
- OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12
Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 ...
- OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10
Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von ...
- OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 136/09
Aktiengesellschaft: Ende der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung ...
- OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
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Querverweise
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)