Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 6 - Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 - 414) |
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
| 1. | die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 2. | die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann, | |
| 3. | die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen, | |
| 4. | eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Rechtsprechung zu § 410 FamFG
2 Entscheidungen zu § 410 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Insolvenzrecht - Zurückbehaltungsrecht: Freihändiger Verkauf oder Versteigerung
- OLG Stuttgart, 19.03.2012 - 8 W 93/12
Mietrecht - Vermieterpfandrecht: Keine Verwertung durch Vernichtung!
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Querverweise
Auf § 410 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23a
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)