Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 6 - Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 410 - 414)   

§ 414
Unanfechtbarkeit

Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

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Literatur im Internet zu § 414 FamFG

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