Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
3Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
entziehungssachen § 416Örtliche Zuständigkeit § 417Antrag § 418Beteiligte § 419Verfahrenspfleger § 420Anhörung; Vorführung § 421Inhalt der Beschlussformel § 422Wirksamwerden von Beschlüssen § 423Absehen von der Bekanntgabe § 424Aussetzung des Vollzugs § 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426Aufhebung § 427Einstweilige Anordnung § 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430Auslagenersatz § 431Mitteilung von Entscheidungen § 432Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 417 FamFG
761 Entscheidungen zu § 417 FamFG in unserer Datenbank:
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Anordnung der Haft gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen ...
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen ...
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Abschiebungshaft: Begründungserfordernis für längere Haftsdauer
- BGH, 17.10.2018 - V ZB 38/18
Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam
- BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
FamFG § 417, § 427
- BGH, 08.02.2022 - 3 ZB 4/21 Corona
Polizeilicher Unterbringungsgewahrsam in Nordrhein-Westfalen gegen einen ...
- BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13
Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache ...
Querverweise
Auf § 417 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 70 (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde)