Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
| 1. | die Identität des Betroffenen, | |
| 2. | den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, | |
| 3. | die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, | |
| 4. | die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie | |
| 5. | in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. |
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
Rechtsprechung zu § 417 FamFG
150 Entscheidungen zu § 417 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12
Asylrecht - Konkrete Angaben zum Zeitraum der Überstellung bei Haftantrag nötig!
- BGH, 06.12.2012 - V ZB 224/11
Haftrecht - Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft
- BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11
Haftrecht - Einzelheiten im Haftantrag
- BGH, 14.03.2013 - V ZB 135/12
- BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10
Abschiebehaftsache, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
- BGH, 19.05.2011 - V ZB 122/11
Antrag auf Aussetzung von Sicherungshaft (Asylverfahren)
- BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11
Haftrecht - Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 62 AufenthG
- BGH, 30.06.2011 - V ZB 24/11
Abschiebehaftsache
- BGH, 15.09.2011 - V ZB 136/11
Haftrecht - Ergänzter Haftantrag
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