Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
| 1. | dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie | |
| 2. | eine von ihm benannte Person seines Vertrauens. |
Rechtsprechung zu § 418 FamFG
13 Entscheidungen zu § 418 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10
Haftrecht - Feststellungsantrag nach Tod des Abschiebehaftbetroffenen
- BGH, 18.08.2010 - V ZB 79/10
Abschiebehaftsache
- LG Paderborn, 27.10.2010 - 9 T 40/10
- BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12
Haftrecht - Anordnung von Sicherungshaft
- BGH, 27.09.2012 - V ZB 50/12
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- BGH, 08.03.2012 - V ZB 205/11
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- BGH, 15.12.2011 - V ZB 302/10
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- AG Lüneburg, 08.02.2011 - 101 XIV 126
- BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10
Abschiebehaftsache, Tatsachenvortrag im Haftantrag
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