Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.
Rechtsprechung zu § 420 FamFG
41 Entscheidungen zu § 420 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10
Neue Gesichtspunkte nach Haftanordnung
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10
Abschiebehaftsache, Anhörung
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 127/10
Abschiebehaftsache
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- VGH Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 1 S 2963/11
Ingewahrsamnahme einer hilflosen Person durch Bundespolizei; Richtervorbehalt
- OLG München, 01.02.2013 - 34 Wx 399/11
- BGH, 11.10.2012 - V ZB 274/11
Haftrecht - Abschiebehaftsache, Anhörung
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 48/12
Anordnung der Sicherungshaft
- BGH, 12.05.2011 - V ZB 296/10
Abschiebungshaftsache
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