Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)   

§ 424
Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Rechtsprechung zu § 424 FamFG

6 Entscheidungen zu § 424 FamFG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 424 FamFG

Querverweise

Auf § 424 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
        § 431 (Mitteilung von Entscheidungen)
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