Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Rechtsprechung zu § 424 FamFG
6 Entscheidungen zu § 424 FamFG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 22.09.2011 - 12 A 3846/10
Zu den Wirkungen einer Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 BauGB auf ...
- OLG Köln, 11.06.2010 - 16 AR 3/10
Gerichtliche Zuständigkeit bei wiederholter gerichtlicher Anordnung der ...
- LG Wiesbaden, 17.10.2011 - 4 T 405/11
Zur Anordnung von Abschiebungshaft bei Asylerstantragstellung
- LG Wiesbaden, 10.10.2011 - 4 T 407/11
Zur Anordnung von Abschiebehaft bei Asylantragstellung
- LG Wiesbaden, 17.10.2011 - 4 T 406/11
Zur Anordnung von Abschiebungshaft bei Asylantragstellung
- AG Bremen, 01.10.2009 - 92 XIV 71/09
Abschiebungshaft, Meldeauflage, Auflage, Sicherungshaft
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