Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
Rechtsprechung zu § 43 FamFG
5 Entscheidungen zu § 43 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.08.2011 - 12 WF 104/11
- OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10
Versorgungsausgleich: Ausschluss nach Streichung des Rentnerprivilegs durch die ...
- BGH, 03.02.2011 - V ZB 128/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache, Rechtsmittel
- OLG Köln, 02.08.2011 - 4 UF 110/11
Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht
- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 6 UF 31/11
Ergänzung des Annahmebeschlusses hinsichtlich des Namens des Angenommenen
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Querverweise
Auf § 43 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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