Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
§ 433Aufgebotssachen
§ 434Antrag; Inhalt des Aufgebots
§ 435Öffentliche Bekanntmachung
§ 436Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
§ 437Aufgebotsfrist
§ 438Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
§ 439Erlass des Ausschließungs-
beschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440Wirkung einer Anmeldung § 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungs-
beschlusses
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