Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 2 - Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 442 - 446) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 445 FamFG
5 Entscheidungen zu § 445 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.02.2018 - 15 W 263/17
Zulässigkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich nicht ...
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 20 W 117/16
Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes
- OLG Naumburg, 26.02.2016 - 12 Wx 30/15
Aufgebot des Grundstückseigentümers: Verschollenheit einer juristischen Person
- OLG Brandenburg, 22.07.2013 - 6 W 189/12
Notwendigkeit des Stehens des betroffenen Grundstücks seit 30 Jahren im ...
- OLG Brandenburg, 16.04.2012 - 6 Wx 3/11
Grundbuchrecht: Aufgebotsverfahren wegen Eigenbesitz; Anforderung an die ...
Querverweise
Auf § 445 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
- § 446 (Aufgebot des Schiffseigentümers)