Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 2 - Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 442 - 446)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 445
Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.

Rechtsprechung zu § 445 FamFG

5 Entscheidungen zu § 445 FamFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 445 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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