Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
Rechtsprechung zu § 45 FamFG
12 Entscheidungen zu § 45 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11
Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung
- OLG Hamm, 16.02.2012 - 2 UF 211/11
- OLG Düsseldorf, 16.11.2010 - 3 Wx 212/10
- OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 111/10
Erbrecht - Bestellung von Verfahrenspflegern bei unbekannten Erben
- OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11
Zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach dem ThUG
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10
Verfahrensrecht - Streitwert in Rechtsbeschwerde richtet sich nach Hauptsache
- BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache
- OLG Zweibrücken, 17.02.2011 - 6 UF 14/11
Zulässigkeit der Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im ...
- OLG Zweibrücken, 17.02.2011 - 6 WF 11/11
Rückzug einer Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge
- OLG Köln, 19.07.2010 - 4 WF 68/10
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter im Wege ...
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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