Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464)   
§ 455
Antragsberechtigter

(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.

Literatur im Internet zu § 455 FamFG

Querverweise

Auf § 455 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot von Nachlassgläubigern
          § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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