Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
Rechtsprechung zu § 455 FamFG
Entscheidung zu § 455 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 384/11
Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger
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