Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464)   

§ 458
Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist

(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

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Literatur im Internet zu § 458 FamFG

Querverweise

Auf § 458 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot von Nachlassgläubigern
          § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)
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