Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München
26.05.2012
26.05.2012
Anwalt/Anwältin - Rechtsgebiet Arbeits- oder Erbrecht
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Lahr, Schwarzwald
25.05.2012
25.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 459 FamFG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen