Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464)   
§ 459
Forderungsanmeldung

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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25.05.2012

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Literatur im Internet zu § 459 FamFG

Querverweise

Auf § 459 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot von Nachlassgläubigern
          § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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