Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 46 FamFG
3 Entscheidungen zu § 46 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.11.2010 - 3 Wx 212/10
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 215/09
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der ...
- OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 2 WF 117/10
Begriff der Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. von § 1687; ...
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Literatur im Internet zu § 46 FamFG
- § 46 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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