Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
| 1. | eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, | |
| 2. | den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie | |
| 3. | die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten. |
Rechtsprechung zu § 468 FamFG
3 Entscheidungen zu § 468 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 07.02.2013 - 6 Wx 6/12
- OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 6 Wx 1/12
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Rechtsinhaberschaft bei ...
- OLG Düsseldorf, 06.07.2010 - 3 Wx 121/10
Ablehnung der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens hinsichtlich eines ...
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