Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
Rechtsprechung zu § 47 FamFG
5 Entscheidungen zu § 47 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.05.2011 - 3 Wx 70/11
Wohnungseigentum - Wann ist erforderliche Zustimmung endgültig wirksam?
- KG, 15.12.2011 - 1 W 638/11
- LG München I, 22.11.2010 - 1 S 11024/10
Wohnungseigentum - Stimmrechtsausschluss bei Vorgehen gg. Wohnungseigentümer
- OLG München, 21.10.2010 - 31 Wx 127/10
Absehen von der Eintragung der Liquidatoren im Handelsregister
- BGH, 09.12.2009 - XII ZB 215/09
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung der ...
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Querverweise
Auf § 47 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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