Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
beschluss § 479Wirkung des Ausschließungs-
beschlusses § 480Zahlungssperre § 481Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482Aufhebung der Zahlungssperre § 483Hinkende Inhaberpapiere § 484Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Rechtsprechung zu § 471 FamFG
Entscheidung zu § 471 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Landau/Pfalz, 29.02.2012 - 3 T 40/12
Abschiebungshaft: Haftgrund des Sich-Entziehens bei Identitätstäuschung; ...