Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484)   

§ 473
Vorlegung der Zinsscheine

Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.

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Literatur im Internet zu § 473 FamFG

Querverweise

Auf § 473 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 475 (Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit)
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